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Die häufigsten Irrtümer bei Mahnungen

Quelle: http://www.kh-giessen.de/kh-news-templ/november-2012/fehler-bei-mahnungen.html

Zahlt ein Kunde nicht, muss dieser seitens des Betriebes angemahnt werden. Erst durch die Mahnung gerät der Schuldner in der Regel in Verzug. Verzug bedeutet, dass der Schuldner dann auch den sogenannten Verzugsschaden bezahlen muss. Unter einem solchen Verzugsschaden versteht man alles, was der Gläubiger investieren muss, um an sein Geld zu kommen, das heißt, Kosten für weitere Mahnungen, Gerichts- und Anwaltskosten usw.

Auch bei dem Themenkomplex Mahnungen halten sich jedoch auf Unternehmerseite Irrtümer, die in der rechtlichen Auseinandersetzung zu Problemen führen können.

Viele Unternehmer denken, dass sie erst dreimal den Schuldner anmahnen müssen, bevor sie rechtliche Schritte einleiten dürfen. Dies ist jedoch nicht richtig. Bereits nach einer Mahnung gerät der Schuldner in Verzug, das heißt, er hat alle weiteren Kosten zur Rechtsverfolgung dann auch zu übernehmen. Wird allerdings auf der ersten erstellten Mahnung auch tatsächlich wörtlich „erste Mahnung“ geschrieben, wird der Schuldner damit rechnen dürfen, dass noch weitere Mahnungen erfolgen, bevor er tatsächlich zahlen muss.

Dieses sollte dadurch vermieden werden, dass auf keinen Fall eine Mahnung mit „erste Mahnung“ betitelt werden sollte, selbst wenn sich der Unternehmer dazu entschlossen hat, dem Schuldner noch weitere Mahnungen zukommen zu lassen.

Entscheidend hierbei ist, dass bei einer Zahlungserinnerung zwar der Schuldner erinnert wird, eine Zahlungserinnerung als solche aber keinerlei Rechtsfolgen nach sich zieht. Durch eine Zahlungserinnerung wird also kein Verzug begründet. Eine Zahlungserinnerung unterscheidet sich von einer Mahnung dadurch, dass bei einer Zahlungserinnerung keine Frist gesetzt wird. Nur durch die Fristsetzung bei einer Mahnung wird die Rechtsfolge des Verzuges dann begründet, wenn die Frist abgelaufen ist, ohne dass der Schuldner reagiert hat. Wird ein Schreiben erstellt, welches mit „Mahnungen“ betitelt wird, enthält dieses Schreiben aber keine Fristsetzung, handelt es sich hierbei lediglich um eine Zahlungserinnerung.

Da eine Zahlungserinnerung keinerlei rechtliche Folgen hat, braucht eine solche auch nicht erstellt zu werden. Da eine Mahnung, also mit Fristsetzung, allerdings eine Rechtsfolge begründet, ist eine solche für die richtige Rechtsverfolgung unabdingbar.

Wenn in der Rechnung kein konkretes Zahlungsziel aufgeführt wird, ist diese Rechnung sofort fällig, das heißt vom Schuldner auch sofort zu bezahlen. Nach Abwarten von 14 Tagen ist es durchaus berechtigt, eine erste Mahnung mit einer Zahlungsfrist auf den Weg zu bringen. Bei der Zahlungsfrist sollten 10 bis 14 Tage eingehalten werden, da es dem Schuldner auch zumutbar sein muss, auf das Verlangen einzugehen. Irrtümer bestehen hier darin, dass in manchen Medien verbreitet wird, dass zunächst eine Zahlungserinnerung, dann eine erste, zweite, dritte Mahnung getätigt werden muss.

Hierbei sollte der Unternehmer daran denken, dass der Kunde dadurch schnell einen Kredit von mehreren Wochen erhält, der völlig unberechtigt ist.

Nach der Rechnungsstellung ist bei Ausbleiben des Geldes eine Mahnung mit Fristsetzung auf den Weg zu bringen!

Richtig ist, dass eine Mahnung, die der Gläubiger an den Schuldner verschickt, keinerlei Einflüsse auf die Verjährung der Forderung hat. Eine Unterbrechung der Verjährung wird nur dadurch erreicht, dass der Gläubiger einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt oder Klage erhebt.

Um allerdings die Kosten für die Beantragung des Mahnbescheides bzw. Klage auch dem Schuldner in Rechnung stellen zu können, muss der Schuldner zuvor außergerichtlich angemahnt worden sein.

Bei dieser Gelegenheit ist darauf hinzuweisen, dass auch die Rechnungsstellung für den Beginn der Verjährung keinerlei Bedeutung hat. Einzig und entscheidend für den Beginn der Verjährung ist das Fertigstellen des Werkes, der Tag des Verkaufes oder der Tag, an dem eine Dienstleistung erbracht wurde.

Die Verjährung beginnt dann immer am 01.01. des Folgejahres. Am 31.12., allerdings drei Jahre später, verjährt dann die Forderung.

Am 31.12.2012 verjähren somit alle Forderungen aus dem Jahre 2009.

Alle Betriebe sollten daher umgehend ihre offenstehenden Forderungen aus dem Jahre 2009 zur Rechtsverfolgung einreichen, da diese sonst mit Beginn des kommenden Jahres verjährt sind.

  • Zuletzt geändert: 2019-12-20 14:21